Fragen und Antworten zur neuen Heilmittelrichtlinie 01.Januar 2021
Wer kann Ergotherapie verordnen?
Ergotherapeutische Leistungen können alle Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verordnen, die die Maßnahmen aufgrund ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse überwachen, leiten und beenden können. Diagnostische Maßnahmen nach § 6 a (Ärzt-liche Diagnostik) der Heilmittel-Richtlinie können in eigener Durchführung erbracht oder durch Fremdbefunde belegt werden.
Wo kann man nachlesen, was auf einer Verordnung stehen muss?
In der Heilmittel-Richtlinie (§ 13) ist genau festgelegt, welche Angaben eine vertrags-ärztliche Verordnung über Ergotherapie enthalten muss. Für alle diese Angaben finden sich auf dem Verordnungsblatt Muster 13 entsprechende Felder.
Welche Angaben sind besonders wichtig?
Neben den Daten, die für die Verwaltung/Abrechnung gebraucht werden (im oberen linken Feld als Patienten-Daten zu finden), sind einige Informationen für die Therapie unbedingt erforderlich und Pflichtangaben auf der Verordnung:
Was ist noch wichtig?
Warum müssen Verordnungen korrigiert werden?
Aufgrund der „Prüfpflichturteile“ des Bundessozialgerichts (BSG) müssen die Heilmit-telerbringer die Verordnung auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen. Maßstäbe dafür sind aus professioneller Sicht erkennbare Fehler und die Übereinstimmung mit der Heilmittel-Richtlinie. Nach Auffassung des BSG ist eine korrekte Verordnung notwendige Voraussetzung für den Beginn der Therapie und die Abrechnung der Leistungen. Gemäß Anlage 3 der Heilmittel-Richtlinie darf der Therapeut Änderungen nach Absprache mit den Ärzten (Einvernehmen bzw. Information) vornehmen bei:
Der Rahmenvertrag des DVE mit dem GKV-Spitzenverband sieht ggf. noch weitere Er-gänzungs- und Änderungsmöglichkeiten vor. Diese Änderungen durch die Therapiepraxis selbst werden auf der Verordnung dokumentiert. Alle anderen Änderungen sind ärztlicherseits vorzunehmen und durch eine erneute Unterschrift mit Angabe des Datums zu bestätigen, dies ist auch auf dem Faxweg möglich.