Wichtige Informationen für Sie als Patient


Bereits vor Ihrem ersten Praxisbesuch helfen wir Ihnen bei den wichtigsten Fragen, die es rund um Ihre Therapie zu klären gilt.

Im Folgenden finden Sie Wissenswertes zu unserer Praxis und zum Therapieablauf.

 

Wie bekomme ich eine ergotherapeutische Behandlung?
Vor einer ergotherapeutischen Behandlung steht der Gang zum Arzt. Ergotherapie gehört zur medizinischen Grundversorgung. Sie wird vom Haus- oder Facharzt gemäß verordnet. Sie erfolgt meist in Einzeltherapie. Die Kosten werden von den Krankenkassen übernommen (exklusiv eines möglichen Selbstzahleranteils). Die Behandlung muss spätestens 28 Tage nach Ausstellung des Rezepts (Heilmittelverordnung) begonnen werden.
Wie lange dauert eine Therapieeinheit, wie oft findet die Therapie statt ?

Eine Therapieeinheit dauert 30 , 45 oder 60 Minuten, je nachdem was der Arzt verordnet hat. Die Therapiedauer ist abhängig vom Förderbedarf. In der Regel findet die Therapie 1-2 Mal pro Woche statt. Es gibt aber auch in Rücksprache ihres behandelten Arztes die Möglichkeit der Intensivtherapie, d.h. der Erhöhung der wöchentlichen Frequenz. 

 

Muss ich etwas zahlen für die Ergotherapie?

 

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von der Zuzahlung befreit. Alle anderen Personen leisten einen Eigenanteil. Nach den Heilmittelrichtlinien beträgt der Eigenanteil  10 % der Behandlungskosten plus 10 Euro Verordnungsgebühr. Weitere Informationen finden Sie unter heilmittelrichtlinien.de.

 

Wie bekomme ich einen Termin?

 

Terminanfragen können Sie per Telefon oder über das Kontaktformular stellen. Sollten wir  bei Ihrem Anruf nicht persönlich ans Telefon gehen können, weil wir gerade in einer Therapie sind, dann hinterlassen sie uns bitte eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter. Wir rufen Sie schnellstmöglich zurück.

 

Welche Unterlagen muss ich bei meinem ersten Termin mitbringen?

  • eine gültige Heilmittelverordnung (Ausstellungsdatum darf nicht älter als 28 Tage sein)
  • evtl. Berichte bereits stattgefundener Therapien, wie z.B. Logopädie oder Physiotherapie
  • evtl. Berichte von Akutkrankenhäusern oder Rehakliniken

Zusatz - Inforamation Ausfallrechnung

 

Praxis für Ergotherapie Katharina Mirbach stellt wie andere vergleichbare Praxen auch, seinen Patienten für den Fall, dass Behandlungstermine nicht wahrgenommen, oder nicht rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vor dem Behandlungstermin) abgesagt werden, die Behandlungskosten in Rechnung. Auch wenn dazwischen ein Wochenende liegt, Absagen können jederzeit auf den Anrufbeantworter mitgeteilt werden.

 

 

Obwohl dies gängige Praxis ist, ist diese Vorgehensweise bereits mehrfach bei Betroffenen auf Unverständnis und Ablehnung gestoßen. Wir möchten deshalb an dieser Stelle den Grund und die Rechtsgrundlage für diese Vorgehensweise näher erläutern.

 

1. Sobald ein Patient in unserer Praxis einen Behandlungstermin vereinbart (egal ob telefonisch, online oder in der Praxis), kommt ein Behandlungsvertrag in Form eines Dienstvertrages gemäß den §§ 611 ff BGB zwischen der Praxis und dem betreffenden Patienten zu Stande. Der Patient unterbreitet der Praxis ein Angebot zum Vertragsschluss (Bitte um Terminvereinbarung), das durch die Benennung eines konkreten Termins von Seiten der Praxis schlüssig angenommen wird. Hierdurch kommt ein Dienstvertrag gemäß § 611 BGB wirksam zu Stande; die Einhaltung einer besonderen Abschlussform (zum Beispiel Schriftform) ist nicht erforderlich. Der Vertrag kann auch fernmündlich geschlossen werden.

 

2. Aufgrund des wirksam geschlossenen Vertrages sind wir als Ergotherapeutinnen verpflichtet, die für die Behandlung erforderlichen Zeiten, Räumlichkeiten, Behandlungsmaterialien und Therapeutinnen zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren muss ausreichend Behandlungszeit reserviert werden. Im Gegenzug erhalten wir den vereinbarten Vergütungsanspruch für die Behandlung.

 

3. Nimmt der Patient, gleich aus welchem Grunde (Termin vergessen, Kind krank, Zug verpasst, Oma gestorben, Auto defekt, etc.) den vereinbarten Behandlungstermin nicht wahr, so spricht das Gesetz von Annahmeverzug des Gläubigers (hier: des Patienten). Was in diesem Fall mit dem Vergütungsanspruch geschieht, regelt das Gesetz in § 615 S.1 BGB.

 

Planen Sie daher von vorne herein einen Betrag für eventuelle Ausfälle ein. Bei plöt­zlicher Erkrankung kann es unvermeidbar sein, einen Termin kurzfristig abzusagen. Auch in diesem Fall gelten die nachfolgenden Gebühren, sofern wir die Lücke nicht mehr füllen können. Wir bitten um Ihr Verständnis!

 

Wir werden, bezogen auf den versäumten Behandlungstermin, von unserer Pflicht zur Behandlung befreit, behalte aber unseren Vergütungsanspruch gemäß § 615 S.1 BGB. Der Inhalt dieses Paragraphen lautet:

 

"Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein."

 

Der Grundgedanke des Gesetzes ist der, dass der Dienstleister im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit auf den Vergütungsanspruch angewiesen ist. Er stellt Zeit, Personal, Räumlichkeiten und Behandlungsmaterialien zur Verfügung. Es sind also kostenintensive Dispositionen zu treffen. Er soll deshalb seinen Vergütungsanspruch nicht aufgrund von Vorkommnissen verlieren, die im Risikobereich des Dienstberechtigten (hier: des Patienten) liegen.

 

 

Der Vergütungsanspruch bleibt daher unabhängig davon bestehen, ob der Patient schuldlos an der Wahrnehmung des Termins gehindert war, oder ob ein schuldhaftes Verhalten zu Grunde lag.

 

4. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass auch im Falle der Nichtwahrnehmung oder zu späten Absage eines vereinbarten Behandlungstermins der Vergütungsanspruch für diesen Termin grundsätzlich bestehen bleibt. Allerdings sind wir gemäß § 615 S.2 BGB verpflichtet, das durch die Nichtwahrnehmung des Behandlungstermins freiwerdenden Behandlungspotenzials anderweitig zu nutzen und den Termin möglichst mit anderen Patienten zu belegen. Soweit dies gelingt, kann und wird der Vergütungsanspruch gegen den säumigen Patienten nicht realisiert. Darüber hinaus sehen wir von der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs generell dann ab, wenn der Behandlungstermin 24 Stunden vorher abgesagt wird. Auf der anderen Seite muss der Vergütungsanspruch immer dann geltend gemacht werden, wenn der Patient ohne jede Rücksprache einfach zum Behandlungstermin nicht erscheint. Wir haben in diesem Fall grundsätzlich keine Möglichkeit den Termin anderweitig zu vergeben. Wird der Termin zwar abgesagt, dies aber nicht 24 Stunden vorher, so sind wir bemüht den Termin an andere Patienten zu vergeben. Soweit dies nicht gelingt muss auch in diesem Fall der Vergütungsanspruch geltend gemacht werden. Wir stellen dann eine Ausfallrechnung.

 

 

Vielen Dank für Ihr Verständnis

 

 

 

Ihr Ergotherapie Team Katharina Mirbach