Ärzte Informationen


Wer kann Ergotherapie verordnen?

 

Ergotherapeutische Leistungen können alle Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verordnen, die die Maßnahmen aufgrund ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse überwachen, leiten und beenden können. Diagnostische Maßnahmen nach § 6 a (Ärzt-liche Diagnostik) der Heilmittel-Richtlinie können in eigener Durchführung erbracht oder durch Fremdbefunde belegt werden.

 

Wo kann man nachlesen, was auf einer Verordnung stehen muss?

 

In der Heilmittel-Richtlinie (§ 13) ist genau festgelegt, welche Angaben eine vertrags-ärztliche Verordnung über Ergotherapie enthalten muss. Für alle diese Angaben finden sich auf dem Verordnungsblatt Muster 13 entsprechende Felder.

 

Welche Angaben sind besonders wichtig?

 

Neben den Daten, die für die Verwaltung/Abrechnung gebraucht werden (im oberen linken Feld als Patienten-Daten zu finden), sind einige Informationen für die Therapie unbedingt erforderlich und Pflichtangaben auf der Verordnung:

  • Diagnosegruppe und Diagnose (ICD-10-Ziffer; ggf. plus Nennung der Diag-nose im „Klartext“)
  • Leitsymptomatik (als buchstabenkodierte Leitsymptomatik mit a), b), c) oder als patientenindividuelle Angabe) und ggf. Spezifizierung der Therapieziele
  • genaue Bezeichnung des Heilmittels (im Wortlaut, die Angabe “Ergotherapie“ ist nicht ausreichend!)
  • Anzahl und Frequenz der Leistung/en

 

 

 

 

 

--> Die Frist für den Behandlungsbeginn beträgt 28 Tage. Ein dringlicher Behandlungsbedarf innerhalb von 14 Tagen kann auf der Verordnung vermerkt werden.

 

 

 

 

 

Klarstellung, welche Änderungen auf einem Verordnungsblatt durch Ärzte vorgenommen werden müssen –und welche nicht

 

 

 

Bisher wurden Ärzte mit unterschiedlichen Bitten der Heilmittelerbringer konfrontiert, Verordnungsblätter zu ändern. Grundlage vieler Korrekturwünsche sind den Ärzten nicht bekannte Verträge zwischen Kassenverbänden und Verbänden der Heilmittelerbringer. Künftig regelt die neue Anlage 3 „Anforderungen zur Änderung von Heilmittelverordnungen“ der HeilM-RL, in welchen Fällen unvollständige oder fehlerhafte Angaben auf Heilmittelverordnungen einer Änderung bedürfen und in welcher Form diese Änderung erfolgen muss.

 

 

 

 

 

Angabe auf der Verordnung

Änderung nur mit erneuter Arztunterschrift und Datumsangabe

 

Änderung nur im Einvernehmen mit Arzt ohne erneute Arztunterschrift

Änderung nach Information an Arzt ohne erneute Arztunterschrift

 

a. Personalienfeld (fehlt, unvollständig oder unplausibel)

x

 

 

b. Heilmittelbereich

 

 

x

c. Hausbesuch- bei Änderung auf „ja“

x

 

 

d. Therapiebericht

 

x

 

e. Kennzeichnung eines dringlichen Behandlungsbedarfes

x

 

 

f. Anzahl der Behandlungs-einheiten

 

fehlt

x

 

 

Bei Überschreitung der zulässigen Höchstmenge je VO

 

 

 

x

g. Heilmittel gemäß dem Katalog

 

 

Fehlt oder nach Diagnosegruppe nicht verordnungsfähig

 

x

 

 

Bei Änderung von Einzel-auf Gruppentherapie (§ 16 Absatz 6 Satz 1

 

x

 

Bei Änderung von Gruppen-auf Einzeltherapie (§ 16 Absatz 6 Satz 1)

 

 

 

x

h. gegebenenfalls ergänzende Angaben zum Heilmittel

 

x

 

i. Therapiefrequenz (Angabe auch als Frequenzspanne möglich)[entfällt für Ernährungstherapie

 

x

 

j. Diagnosegruppe

x

 

 

k. konkrete(n) behandlungs-relevante(n)[...] Diagnose(n)

x

 

 

l. Leitsymptomatik nach HeilM-Katalog(buchstabencodiert oder Klartext) [...]

 

x

 

 

 

Warum müssen Verordnungen korrigiert werden?

 

Aufgrund der „Prüfpflichturteile“ des Bundessozialgerichts (BSG) müssen die Heilmit-telerbringer die Verordnung auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen. Maßstäbe dafür sind aus professioneller Sicht erkennbare Fehler und die Übereinstimmung mit der Heilmittel-Richtlinie. Nach Auffassung des BSG ist eine korrekte Verordnung notwendige Voraussetzung für den Beginn der Therapie und die Abrechnung der Leistungen. Gemäß Anlage 3 der Heilmittel-Richtlinie darf der Therapeut Änderungen nach Absprache mit den Ärzten (Einvernehmen bzw. Information) vornehmen bei:

  • Heilmittelbereich
  • Therapiebericht
  • Anzahl der Behandlungseinheiten, wenn Höchstverordnungsmenge über-schritten
  • Änderung von Gruppen- in Einzeltherapie und umgekehrt
  • Abweichung von der Frequenz
  • Leitsymptomatik

Der Rahmenvertrag des DVE mit dem GKV-Spitzenverband sieht ggf. noch weitere Er-gänzungs- und Änderungsmöglichkeiten vor. Diese Änderungen durch die Therapiepraxis selbst werden auf der Verordnung dokumentiert. Alle anderen Änderungen sind ärztlicherseits vorzunehmen und durch eine erneute Unterschrift mit Angabe des Datums zu bestätigen, dies ist auch auf dem Faxweg möglich.